Leistung

Änderung zum 01.01.2004

Ausnahmen

Anmerkungen

- Sterbegeld

- Entbindungsgeld

Werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen

 

 

- Sterilisation

Sofern eine Sterilisation der persönlichen Lebensplanung dient, muss diese Leistung künftig vom Versicherten selbst finanziert werden.

Ausnahme:

Wenn eine Sterilisation medizinisch notwendig ist, werden diese Kosten auch weiterhin von der Krankenkasse übernommen

 

- Künstliche Befruchtung

Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 % bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.

 

 

- Sehhilfen / Brillen

Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen nicht mehr beteiligen.

Ausnahme:

Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen

 

- Fahrkosten

Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.

Ausnahme:

Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage.

 

- Arzneimittel

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet. Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra) werden nicht mehr erstattet.

Ausnahme:

Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

 

- Mutterschaftsgeld

- Empfängnisverhütung

- Schwangerschaftsabbruch

Werden zukünftig über Steuern finanziert. Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden.

 

Da es sich um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese Künftig aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005 um insgesamt 1 Euro pro Packung erhöht.

... beim Zahnersatz

Der Zahnersatz bleibt bis 2005 im Gesamtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 2005 können die Versicherten wählen, ob sie diese Leistung gesetzlich oder privat absichern. Mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Beitrag

 

Es werden „befundbezogene Festzuschüsse“ eingeführt. Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst. Am Umfang und Qualität der Versorgung wird sich gegenüber dem heutigen Stand nichts ändern.

... beim Krankengeld

Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,5 % erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Zuzahlungen im Überblick

 

Leistung

Zuzahlung ab 2004

Ausnahmen

Anmerkungen

... beim Arztbesuch

Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt

Überweisungen:

Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt

 

Vorsorge:

Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge,- und Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.

10 Euro pro Quartal bedeutet:

Egal, wie oft der Versicherte zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten er mit Überweisung geht: Er zahlt insgesamt nicht mehr als 10 Euro Praxisgebühr innerhalb eines Quartals.

 

 

... bei Arzneimitteln und Verbandsmaterial

Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.

 

Beispiele:

Ein Medikament kostet 10 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 Euro.

 

Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 % vom Preis, also 7,50 Euro.

 

Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf den Maximalanteil von 10 Euro begrenzt

... bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege

Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).

 

Beispiel:

Wenn z.B. auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für diese Verordnung und zusätzlich 10 % der Kosten pro Massage

... bei Hilfsmitteln

Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, orthopädische Schuhe, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels

Ausnahme:

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.

 

... bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe

Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.

 

 

... bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation

Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.

 

 

... bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter

Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.

 

 

... im Krankenhaus

Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

 

Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Wurde aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen bzw. auf sog. Erwerbsminderungsrente umgestellt. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist heute also wichtiger denn je